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Datenschutz: Neue Fallstricke für Webseitenbetreiber!

Nach dem „Cookie-Urteil“ des BGH vom 28. Mai 2020 (Az. I ZR 7/16) sollten Betreiber einer Webseite vom Ersteller prüfen lassen, ob sie den geltenden Datenschutzanforderungen entspricht.

Gegenstand der Entscheidung war der sogenannte Cookie-Hinweis auf einer Webseite. Häufig wird dieser Hinweis in Form eines Ankreuzfeldes für die Einverständniserklärung beim Besuch der Webseite automatisch eingeblendet. Generell gilt: Tracking-Cookies, die das Nutzerverhalten des Webseitenbesuchers auch nach Besuch der Seite weiterverfolgen und analysieren, dürfen nur im Browser des Nutzers gespeichert werden, wenn er wirksam eingewilligt hat.

Der BGH hat nun klargestellt, dass ein bereits mit einem Häkchen versehenes Ankreuzfeld, auch wenn das Häkchen entfernt werden kann, nicht ausreichend ist. Auch muss der Nutzer vor seiner Einwilligung informiert werden, auf was sie sich konkret bezieht. Fehlt es daran, ist die Einwilligung – wie im entschiedenen Fall – unwirksam.

Sind Tracking-Cookies überhaupt notwendig?

Grundsätzlich sollte hinterfragt werden, ob der Einsatz derartiger Cookies für den Webseitenbetreiber notwendig und nützlich ist. Firmenwebseiten von Handwerksbetrieben werden häufig nur als eine Art „elektronische Visitenkarte“ genutzt und nicht für Online-Marketing. Hier gilt es zu beachten: Auch wenn Tracking-Cookies nicht aktiv platziert werden, kommen sie oft indirekt über andere eingebundene Dienste wie Google Analytics, Google Maps oder YouTube zum Einsatz. Sie sollten also prüfen bzw. prüfen lassen, welche Cookies auf Ihrer Webseite konkret verwendet werden.

Wenn Tracking-Cookies aus Sicht des Webseitenbetreibers unverzichtbar sind und beibehalten werden sollen, ist sicherzustellen, dass sie den gehobenen Anforderungen an die Einwilligungserklärung genügen. Die überwiegende Anzahl der derzeit auf Webseiten verwendeten Cookie-Einwilligungen genügt diesen Anforderungen allerdings nicht. Hier droht eine Abmahnung oder Ärger mit den für die Datenschutzaufsicht zuständigen Behörden.

Ansprechpartnerin:

RAin Ilka Baronikians
Abteilung Bau- und Vertragsrecht
Tel.:  089/7679 - 136
Fax.:  089/7679-154
baronikians@lbb-bayern.de  

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