Schritt 5: Informationspflichten
Fristverlängerung für die Meldung des Datenschutzbeauftragten bei der Aufsichtsbehörde
Mit Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung am 25. Mai 2018 sind die Verantwortlichen im Unternehmen, sofern sie einen Datenschutzbeauftragten benennen müssen, verpflichtet, dessen Kontaktdaten der Aufsichtsbehörde zu melden. Die für bayerische Betriebe zuständige Aufsichtsbehörde – das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) – hat mitgeteilt, dass die Frist für die Meldung des Datenschutzbeauftragten bis zum 31. August 2018 verlängert wird. Die Behörde beabsichtigt ein Online-Meldeportal einzurichten, das derzeit jedoch noch nicht verfügbar ist. Meldungen in Papierform sind von Seiten der Behörde nicht erwünscht. Näheres dazu können Sie der Webseite der BayLDA entnehmen unter www.lda.bayern.de.
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Abteilung Bau- und Vertragsrecht
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